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Hunderegister
Berlin

ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZUM HUNDEREGISTER

Muss ich mich nochmal gesondert für die Hundesteuer anmelden?

Ab dem 01.01.2024 gilt die An- und Abmeldung eines Hundes beim zentralen Register gleichzeitig als steuerliche An- und Abmeldung beim Finanzamt. Damit entfällt für Sie die zusätzliche An- und Abmeldung Ihres Hundes bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt. Nur in bestimmten Einzelfällen müssen Sie sich weiterhin an Ihr Wohnsitzfinanzamt wenden, z. B. bei der Beantragung einer Hundesteuerbefreiung oder bei Haltung eines nicht steuerbaren Hundes.

Ist Ihr Hund noch nicht im Register gemeldet, aber muss bei der Steuer abgemeldet werden, muss dies beim Finanzamt geschehen. Das Finanzamt ist auch für alle Fragen die Steuer betreffend zuständig. Das Register kann dazu keine Auskünfte geben.

Wann muss ich meinen Hund im Zentralen Register anmelden?

Generell hat die Anmeldung bei Beginn der Haltung (§ 13 Abs. 1 HundeG) zu erfolgen.

Die Pflicht zur Registrierung gilt seit dem 01.01.2022.

Wenn Sie bereits vor dem 01.01.2022 einen Hund gehalten haben, galt eine Übergangsregelung von sechs Monaten, diese ist mit dem 01.07.2022 verstrichen (§ 34 Abs. 2 HundeG).

Warum kann nicht auf ein privates Register zurückgegriffen werden?

Nach dem Hundegesetz ist für die verpflichtende Erfassung aller im Land Berlin gehaltenen Hunde ein zentrales Register einzurichten, in welchem mehr Informationen, unter anderem auch Daten zur Gefährlichkeit der Hunde, als in einem privaten Register zu erfassen sind.

Ein privater Verein, wie z.B. Tasso, kann darüber hinaus schon aus Datenschutzgründen seine Daten für ein behördliches Register nicht einfach zur Verfügung stellen. Die Polizei, Ordnungsämter und die Finanzämter haben anders als beim zentralen Hunderegister keinen freien Zugriff auf die Daten privater Register.

Im Gegensatz zum zentralen Hunderegister ist die Anmeldung in einem privaten Haustierregister für Hunde nicht verpflichtend.

Was ist das Zentrale Register und wozu dient dieses?

Im zentralen Hunderegister werden alle dauerhaft in Berlin lebenden Hunde registriert.

Das Register dient gemäß § 11 Abs. 2 HundeG der Durchführung des Hundegesetzes, der Identifizierung von Hunden, der Feststellung der Halterin oder des Halters eines Hundes sowie bei herrenlosen Hunden der Ermittlung der letzten Halterin oder des letzten Halters, der Durchführung der Aufgaben des Hundesteuergesetzes vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 539) in der jeweils geltenden Fassung, der Durchführung des Tierschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie der Gewinnung statistischer Erkenntnisse über die nach Rasse oder Kreuzung oder Gefährlichkeit aufgeschlüsselte Anzahl der in Berlin gehaltenen Hunde.

Was passiert, wenn ich meinen Hund nicht anmelde?

Die Nichtanmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 HundeG dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.

Welche Rolle hat die GovConnect GmbH?

Die GovConnect GmbH wurde durch die für Verbraucherschutz zuständige Senatsverwaltung mit der Errichtung und Führung des Zentralen Registers beauftragt. Die Berechtigung dafür ergibt sich aus §1 Abs. 3 der Hundegesetzdurchführungsverordnung (HundeG-DVO). Demnach kann die zuständige Senatsverwaltung auch eine juristische Person des Privatrechts mit der Errichtung und dem Führen des zentralen Registers beauftragen.

Wer ist dafür verantwortlich einen Hund im Zentralen Register anzumelden?

Entsprechend §§ 11, 13 HundeG ist die Person, die einen Hund dauerhaft in ihren Haushalt oder Betrieb aufnimmt (=Halterin/Halter), dafür verantwortlich den Hund auf eigene Kosten im Berliner Hunderegister anzumelden.

Ebenso ist die Halterin / der Halter dafür verantwortlich Änderungen, wie etwa Adressänderungen, Veränderungen an der Transpondernummer des Hundes oder das Ende der Haltung, mitzuteilen.

Eine Eintragung von Hundehalterdaten durch die Verwaltung (Ordnungsamt, Finanzamt) kann nicht erfolgen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist eine Übertragung dieser Daten in das Zentrale Register nicht möglich.

Wer kontrolliert die Einhaltung der Registrierungspflicht?

Die Kontrolle der Anmeldung liegt im Verantwortungsbereich der zuständigen Ordnungsämter.

Wie gehe ich bei einem Halterwechsel vor?

Bei einem Halterwechsel muss die letzte Halterin/der letzte Halter den Hund über ihr/sein Halterkonto abmelden und die neue Halterin/der neue Halter muss ihn neu auf sich anmelden. Die Neuanmeldung ist im Gegensatz zur Abmeldung gebührenpflichtig.

AUSNAHMEN FÜR DIE REGISTRIERUNG

Ich bin für einige Wochen mit meinem Hund zu Besuch. Mein Wohnsitz befindet sich außerhalb von Berlin. Muss ich meinen Hund registrieren?

Hierbei handelt es sich nicht um eine dauerhafte Haltung und damit besteht keine Registrierungspflicht.

Ich habe einen Zweitwohnsitz in Berlin. Muss ich meinen Hund registrieren?

Erfolgt eine dauerhafte Haltung des Tieres in Berlin als Zweitwohnsitz, ist eine Registrierung erforderlich.

Mein Hund ist bereits der Finanzverwaltung zur Erhebung der Hundesteuer gemeldet. Muss ich ihn dennoch im Hunderegister anmelden?

Ja. Unabhängig von der Meldung bei der verantwortlichen Finanzverwaltung ist jede Hundehalterin / jeder Hundehalter zusätzlich verpflichtet ihren/seinen Hund im Zentralen Register (Hundregister) auf eigene Kosten anzumelden (§13 HundeG).

Eine Übernahme, der bei der Finanzverwaltung zur Erhebung der Hundesteuer hinterlegten kommunalen Daten in das Zentrale Hunderegister ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.

Jedoch gilt ab dem 01.01.2024 die An- und Abmeldung eines Hundes beim zentralen Register gleichzeitig als steuerliche An- und Abmeldung beim Finanzamt. Damit entfällt für Sie die zusätzliche An- und Abmeldung Ihres Hundes bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt. Nur in bestimmten Einzelfällen müssen Sie sich weiterhin an Ihr Wohnsitzfinanzamt wenden, z. B. bei der Beantragung einer Hundesteuerbefreiung oder bei Haltung eines nicht steuerbaren Hundes.

Welche Hunde sind von der Anmeldung ausgeschlossen?

Gemäß § 2 Abs. 2 und Abs. 3 HundeG sind folgende Hunde ausgeschlossen:

-Diensthunde der Polizei, der Bundespolizei, des Zolls, der Bundeswehr, der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes

- Schutzhunde bei Unternehmen des Bewachungsgewerbes, soweit diese Hunde im Rahmen ihrer Zweckbestimmung eingesetzt werden

- Hunde in Tierheimen

Ebenso entfällt die Pflicht zur Anmeldung, falls die Haltung nicht dauerhaft ist, beispielsweise bei Hunden, die lediglich in einem festgelegten Zeitraum zur Pflege aufgenommen wurden.

GEBÜHREN / BEZAHLUNG

Ich habe mich über einen Drittanbieter angemeldet. Können zusätzliche Kosten entstehen?

Bei der Anmeldung über Drittanbieter können zusätzliche Kosten entstehen, die nicht im Zusammenhang mit der GovConnect GmbH stehen.

Ist es möglich sich von den Gebühren befreien zu lassen?

In der aktuellen Fassung des Hundegesetzes ist keine Befreiung von der kostenpflichtigen Registrierungspflicht vorgesehen. In Härtefällen kann eine Befreiung in Form einer Einzelfallentscheidung geprüft werden.

Kann ich die Gebühren auch anders bezahlen als durch Überweisung?

Ja, alternativ zur Überweisung können Sie direkt im Anschluss Ihrer Meldung mit PayPal bezahlen. Eine PayPal-Zahlung ist auch nach Erhalt des Kostenbescheids immer noch möglich. Sie können auf dem Kostenbescheid den QR-Code für die PayPal-Zahlung mit Ihrem mobilen Endgerät erfassen und so die Zahlung auslösen.

Wann muss die Gebühr bezahlt werden?

Eine Gebühr wird einmalig bei der Anmeldung eines Hundes fällig. Nach Anmeldung des Hundes hat die Bezahlung innerhalb von 10 Tagen zu erfolgen. Jede Änderungsmeldung (Abmeldung oder Datenänderung) ist gebührenfrei.

Warum muss die/der Hundehalter/-in für die Eintragung in das Zentrale Register zahlen?

Für Halterin und Halter von Hunden besteht gemäß § 13 HundeG eine Registrierungspflicht gegenüber dem zentralen Register. Die Halterinnen und Halter haben dem zentralen Register die notwendigen Daten auf eigene Kosten zu übermitteln. Die Gebühren für den Betrieb und das Führen des Registers sind kostendeckend und wurden unter Berücksichtigung der in § 8 Abs. 2 bis 6 GebBtrG Bln aufgestellten Grundsätze bestimmt. Die gesetzliche Befugnis zur Kostenerhebung ergibt sich aus §1 Abs. 4 HundeG-DVO.

Warum sind die Gebühren für eine Online-Anmeldung geringer als für eine schriftliche oder telefonische Anmeldung?

Die Gebühren spiegeln den höheren personellen Aufwand wider, der sich aus der Bearbeitung von schriftlichen oder telefonischen Anfragen ergibt.

Warum werden die Anmeldegebühren nicht aus den Einnahmen der Hundesteuer verwendet?

Die Einnahmen aus der Hundesteuer sind, wie alle Steuern, nicht zweckgebunden und können daher nicht für das zentrale Hunderegister genutzt werden.

Welche Meldungen sind gebührenpflichtig, welche nicht?

Bei der Anmeldung eines Hundes fällt eine einmalige Registrierungsgebühr an. Diese liegt bei 17,50 € für Online-Anmeldungen und bei 26,50 € für schriftliche Anmeldungen oder Anmeldungen bei Telefon. Alle übrigen Angaben, z.B., Adressänderung, Namensänderung, Aufgabe der Haltung, sind kostenfrei. Die Kostenfreiheit ist unabhängig davon, ob Sie die Meldung online oder schriftlich/telefonisch vornehmen.

Wer hat die Gebühren festgelegt?

Die für den Betrieb und das Führen des Zentralen Registers entstehenden Kosten wurden kalkuliert und unter Berücksichtigung der in § 8 Abs. 2 bis 6 GebBtrG Bln aufgestellten Grundsätze bestimmt.

Wo finde ich die Bankdaten der GovConnect GmbH?

Nach Anmeldung Ihres Hundes erhalten Sie einen Kostenbescheid per Post mit den Bankdaten der GovConnect GmbH für die Gebührenüberweisung.

Wofür werden die Gebühren verwendet?

Die Gebühren für den Betrieb und das Führen des Registers sind kostendeckend.

Die Aufgaben umfassen die Erfassung und Speicherung von Hunde- und Halterdaten in einem modernen, sicheren Rechenzentrum in öffentlich-rechtlicher Hand, die Bearbeitung der formulargestützten Mitteilungen an das Register, die Archivierung der Papierbelege, die Bearbeitung der Halterkorrespondenz per E-Mail und Briefpost, die Bearbeitung von Anrufen, die Bearbeitung der behördlichen Anfragen, die Erstellung, Kuvertierung und Versand von schriftlichen Kostenbescheiden, einer Buchhaltung, einem Mahnwesen, Programmieraufgaben, Statistikerstellung und den Datenschutzbeauftragten. Aufgrund des höheren personellen und finanziellen Aufwandes bei der Bearbeitung von papiergebundenen Mitteilungen sind die papiergebundenen Anmeldungen (Formular per Brief) und die telefonischen Anmeldungen teurer.

KONTAKTAUFNAHME / TECHNISCHE PROBLEME

Ich erhalte keine E-Mail. Warum dauert der Versand so lange?

Bei der Zustellung von E-Mails an aol.com, gmail.com, google.com, hotmail.com und yahoo.com traten zur Zeit vermehrt Probleme auf. An diese Adressen erfolgt eine verzögerte Zustellung. Wenn Sie keine E-Mail nach der Registrierung erhalten, melden Sie sich bitte bei uns. Um dies im Vorfeld zu vermeiden, empfiehlt es sich eine E-Mail-Adresse eines anderen Anbieters verwenden.

Ich habe Verbesserungsvorschläge. Wo kann ich diese am besten vorbringen?

Für Anregungen, Kritik und Verbesserungsvorschläge benutzen Sie bitte unser Kontaktformular So wird am ehesten gewährleistet, dass Ihr Beitrag berücksichtigt wird. Wir freuen uns über konstruktive Hinweise!

Welche Browser werden unterstützt?

Die jeweils aktuellsten Versionen von Mozilla Firefox, Microsoft Edge, Google Chrome, Safari und Opera werden unterstützt.

Microsoft Internet Explorer wird nicht unterstützt.

Wie kann ich mich mit einer Frage oder bei technischen Problemen an das Berliner Hunderegister wenden?

Sie können Fragen über das Kontaktformular, per E-Mail (info@hunderegister.berlin.de) oder Telefon (0441 36177990 stellen.

REGISTRIERUNG

Ab welchem Alter ist die Nutzung des Zentralen Registers möglich?

Für die Haltung eines Hundes (§ 3 HundeG) und damit für die Anmeldung einer Hundehaltung müssen Sie mindestens 16 Jahre sein

Bekomme ich einen Nachweis über die Anmeldung?

Sie bekommen einen Kostenbescheid über die Höhe der Gebühren zugesandt. Dieser dient Ihnen als Nachweis für die Eintragung eines Hundes. Es besteht keine Pflicht den Kostenbescheid mitzuführen. Die Ordnungsbehörden verfügen über die notwendigen Zugänge zur Datenabfrage. Die Datenabfrage folgt den Datenschutzbestimmungen entsprechend §4 Hundegesetzdurchführungsverordnung (HundeG-DVO).

Mein Hund ist tätowiert. Kann ich anstelle der Kennnummer/Transpondernummer die tätowierte Kennung angeben?

Nein, die eintätowierte Nummer ersetzt nicht die Nummer des Transponders (Mikrochip). Die Kennzeichnung des Hundes mit einem elektronisch lesbaren Transponder ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 4 HundeG).

Meine Transpondernummer wird in der Online Anmeldung nicht akzeptiert/ist kürzer als 15 Ziffern. Was kann ich tun?

Sie haben eine nicht-ISO-konforme Kennnummer.

Im Fall der Online-Anmeldung: Bitte erstellen Sie Ihr Halterkonto und rufen Sie anschließend das Zentrale Register an. Halten Sie Ihre Transpondernummer bereit. Im Fall der Anmeldung per Formular/per Telefon: Tragen Sie Ihre Nummer ins Formular ein oder weisen Sie bitte am Telefon die Mitarbeitenden des Zentralen Registers darauf hin, dass Sie eine nicht ISO-konforme Transpondernummer für Ihren Hund besitzen.

Achten Sie zukünftig auf das Einsetzen einer ISO-11784/11785 konformen Transpondernummer.

Was ist wenn mein Hund noch keine Transponder-Nr. hat?

Jeder Hund in Berlin, der seinen dritten Lebensmonat vollendet hat, ist durch seine Halterin / seinen Halter mit einer fälschungssicheren Kennzeichnung (Transponder/Mikrochip) zu versehen (§12 HundeG).

Sofern Ihr Hund zum Beginn der Haltung seinen 3 Lebensmonat noch nicht vollendet hat und noch nicht mit einem Mikrochip gekennzeichnet ist, ist der Hund trotzdem beim Register anzumelden und die Transpondernummer nach erfolgter fälschungssicher Kennzeichnung nachzumelden.

Welche Änderungen muss ich mitteilen?

Gemäß § 13 Abs. 2 und Abs. 3 HundeG sind Hundehalter verpflichtet folgende Änderungen mitzuteilen:

- Namens – oder Adressänderungen

- Veränderung der fälschungssicheren Kennzeichnung (Transponder/Mikrochip)

- Ende der Haltung / Tod des Hundes

Bei Veränderung der Transpondernummer des Hundes setzen Sie sich bitte mit uns telefonisch in Verbindung.

Von Ihnen mitgeteilte Änderungen sind für Sie kostenfrei. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

SONSTIGES

Ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung anhand der Transpondernummer zu erkennen?

Die Identifikationsnummer des Transponders gibt keine Auskunft über eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung.

Kann ich andere Tiere als Hunde, zum Beispiel Katzen, im Zentralen Register anmelden?

Nein. Die Pflicht zur Anmeldung im Zentralen Register (Hunderegister) besteht lediglich für Hunde.

Muss ich für meinen Hund eine Haftpflichtversicherung abschließen und wo erhalte ich weitere Informationen?

Ja. Jede Halterin / jeder Halter hat von Beginn der Haltung fortlaufend eine Haftpflichtversicherung zur Deckung von durch den Hund verursachten Schäden zu unterhalten. Die Mindestdeckungssumme soll bei einer Million Euro je Versicherungsfall liegen. Es darf keine höhere Selbstbeteiligung als 500 € pro Versicherungsjahr vereinbart werden (§ 14 HundeG). Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist unabhängig von z.B. Größe oder Alter des Hundes.

Nähere Informationen sind bei den jeweiligen Versicherungsunternehmen oder beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV), Wilhelmstraße 43/43 G, 10117 Berlin, Tel.: 030-2020 5000, E-Mail: berlin@gdv.de zu erhalten.

Muss ich für meinen Hund eine Haftpflichtversicherung abschließen?

Ja. Jede Halterin / jeder Halter hat von Beginn der Haltung fortlaufend eine Haftpflichtversicherung zur Deckung von durch den Hund verursachten Schäden zu unterhalten. Die Mindestdeckungssumme soll bei einer Million Euro je Versicherungsfall liegen. Es darf keine höhere Selbstbeteiligung als 500 € pro Versicherungsjahr vereinbart werden (§ 14 HundeG). Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist unabhängig von z.B. Größe oder Alter des Hundes.

Muss ich meinen Hund kennzeichnen lassen?

Ja. Jeder Hund ist in Berlin elektronisch (Transponder/Mikrochip) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen (§ 4 HundeG). Der Transponder muss in der Codestruktur und dem Informationsgehalt dem Standard ISO 11784 und bezüglich der technischen Anforderungen dem Standard ISO 11785 entsprechen. Grundsätzlich entsprechen alle Transponder/Chips, die in hiesigen Tierarztpraxen eingesetzt werden, diesen Vorgaben.

Wer hat im einzelnen Zugriff auf die Daten, die im Berliner Hunderegister gespeichert werden?

Der Zugriff auf Daten des Berliner Hunderegisters wird durch § 2 Abs. 1 HundeG-DVO geregelt. Demnach haben Zugriff: Die für die Durchführung des Hundegesetzes zuständigen Behörden, die für die Erhebung der Hundesteuer zuständigen Stellen sowie die Polizei und die Ordnungsbehörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit.

Wo werden die Daten für die Anmeldung gespeichert?

Das Register wird von der GovConnect GmbH in einem kommunalen Rechenzentrum in Deutschland betrieben, welches nach der ISO/IEC 27001:2013 (Information technology - Security techniques - Information security management systems – Requirements) zertifiziert ist.

Die GovConnect GmbH ist selbst Verantwortlicher nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Somit gelten für die GovConnect GmbH auch die Haftungspflichten nach der DSGVO und den weiteren Datenschutzgesetzen sowie nach den allgemeinen Haftungsfolgen insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuches.

VERWALTUNG BENUTZERKONTO

Ich habe mein Passwort vergessen. Was nun?

Sie können Ihr Passwort zurücksetzen und sich damit ein neues Passwort zur Verwaltung Ihres Online-Kontos bereitstellen.

Ich möchte meinen Hund abmelden. Wie lösche ich meinen Hund aus dem Benutzerkonto?

Klicken Sie in Ihrem Benutzerkonto auf den jeweiligen Hund, den Sie abmelden möchten. Gehen Sie nun rechts auf das rote Feld "Hund abmelden" und wählen Sie den Grund der Abmeldung aus.

Kann ich ein Bild meines Hundes einstellen?

Ja. Sie dürfen ein Bild hochladen. Dies ist freiwillig.

Die Bilddatei darf eine Größe von 250 Kilobyte nicht überschreiten. Das Hochladen direkt und unbearbeitet von einem Mobiltelefon oder von einer Digitalkamera wird deshalb regelmäßig nicht funktionieren. Wir bitten für diese Einschränkung um Verständnis.

Mein Hund war entlaufen. Ich habe ihn aus dem Register gelöscht. Nun ist er aufgefunden worden und ich habe ihn wieder. Ich kann ihn nicht mehr registrieren, weil die Transpondernummer nicht akzeptiert wird. Was soll ich tun?

Bitte setzen Sie sich mit uns per E-Mail (info@hunderegister.berlin.de) oder Telefon (0441 36177990) in Verbindung.